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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein Arbeitsloser, dem vom AMS eine Maßnahme zugewiesen wurde, ohne ihm die dazu berechtigenden Umstände näher zu spezifizieren und vorzuhalten, kann im Falle der Weigerung, der Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 10 AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung zur Maßnahme können im späteren Verwaltungsverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2009, Zl. 2006/08/0012, mwN).Ein Arbeitsloser, dem vom AMS eine Maßnahme zugewiesen wurde, ohne ihm die dazu berechtigenden Umstände näher zu spezifizieren und vorzuhalten, kann im Falle der Weigerung, der Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung zur Maßnahme können im späteren Verwaltungsverfahren nicht nachgeholt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2009, Zl. 2006/08/0012, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080161.X02Im RIS seit
13.05.2009Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009