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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Meldung zu laufen. Hat allerdings der Dienstgeber überhaupt keine Meldung erstattet, so läuft die Verjährungsfrist - im Sinn des ersten Satzes des Abs. 1 leg. cit. - vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1987, Zl. 86/08/0105, VwSlg 12397 A/1987).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Meldung zu laufen. Hat allerdings der Dienstgeber überhaupt keine Meldung erstattet, so läuft die Verjährungsfrist - im Sinn des ersten Satzes des Absatz eins, leg. cit. - vom Tag der Fälligkeit der Beiträge vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1987, Zl. 86/08/0105, VwSlg 12397 A/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080152.X01Im RIS seit
20.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017