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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35;Beachte
Besprechung in: ZAS Nr. 6/2009, S 333 bis 338;Rechtssatz
Ein "Beschäftigungsverhältnis" iSd § 35 ASVG wird durch den "Einstellungsakt" (das ist die Aufnahme der Beschäftigung) begründet und bleibt so lange aufrecht, als ein übereinstimmender Wille vorliegt, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegengenommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56, VwSlg 4495 A/1957, und vom 20. September 2006, Zl. 2004/08/0110, mwN).Ein "Beschäftigungsverhältnis" iSd Paragraph 35, ASVG wird durch den "Einstellungsakt" (das ist die Aufnahme der Beschäftigung) begründet und bleibt so lange aufrecht, als ein übereinstimmender Wille vorliegt, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegengenommen werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56, VwSlg 4495 A/1957, und vom 20. September 2006, Zl. 2004/08/0110, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080113.X01Im RIS seit
13.05.2009Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017