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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Verwaltungsgerichtshof steht es in einem Fall, in welchem der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid ausdrücklich bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und gegen einen anderen vom Beschwerdeführer nicht bezeichneten auszutauschen (Hinweis auf die hg. Entscheidungen vom 9. Juli 1982, Zl. 82/02/0034, und vom 11. Oktober 2006, Zl. 2006/12/0119).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050170.X01Im RIS seit
29.07.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009