RS Vwgh 2009/4/2 2008/05/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80209 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs4;
BauRallg;
Plandokument 7535 Beschluß GdR Wr 2003/11/04;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Bebauungsplanes Plandokument 7535 Beschluß GdR Wr 2003/11/04 darf der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 5,5 m "über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe" liegen. Entscheidend für diese Berechnung ist daher die tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050149.X03

Im RIS seit

05.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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