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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Bebauungsplanes Plandokument 7535 Beschluß GdR Wr 2003/11/04 darf der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 5,5 m "über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe" liegen. Entscheidend für diese Berechnung ist daher die tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Besondere Rechtsgebiete Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050149.X03Im RIS seit
05.05.2009Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014