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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0231 E 20. September 2005 RS 3 (hier mit Zusatz: "Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen kommt einem Nachbarn daher gemäß § 134a lit. b BO ein subjektiv- öffentliches Nachbarrecht zu.")Stammrechtssatz
Auch die gemäß § 5 Abs. 4 lit. k BauO für Wien im Bebauungsplan getroffene Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes muss im Zusammenhalt mit der Regelung des § 81 Abs. 4 BauO für Wien als Bestimmung über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BauO für Wien angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162).Auch die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera k, BauO für Wien im Bebauungsplan getroffene Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes muss im Zusammenhalt mit der Regelung des Paragraph 81, Absatz 4, BauO für Wien als Bestimmung über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BauO für Wien angesehen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050149.X01Im RIS seit
05.05.2009Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014