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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren. (Hier: Dem Fremden wurde der Name des anonymen Zeugen nicht bekannt gegeben. Es wurde ihm daher nach Ansicht des VwGH nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Auf Grund der Anonymität des Zeugen hatte er keine Möglichkeit, auf allfällige Gründe für eine unrichtige Aussage durch diese Person hinzuweisen (Hinweis E 19. März 1997, 95/01/0051).)
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Allgemein "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007180131.X02Im RIS seit
30.04.2009Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014