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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289;Rechtssatz
Eine ersatzlose Aufhebung der Berufungsvorentscheidung hätte nur erfolgen dürfen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht käme. Gerade dies war aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, weil durch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Mitteilung der Eingangsabgaben zu entscheiden gewesen wäre. Hätte die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) die erstinstanzliche Mitteilung ersatzlos beseitigen wollen, dann hätte sie in Stattgebung der Administrativbeschwerde den Spruch der vor ihr angefochtenen Berufungsvorentscheidung dahingehend ändern müssen, dass diese die erstinstanzliche Mitteilung gegenüber der Beschwerdeführerin ersatzlos aufhebe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2003/16/0009).Eine ersatzlose Aufhebung der Berufungsvorentscheidung hätte nur erfolgen dürfen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht käme. Gerade dies war aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, weil durch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Mitteilung der Eingangsabgaben zu entscheiden gewesen wäre. Hätte die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) die erstinstanzliche Mitteilung ersatzlos beseitigen wollen, dann hätte sie in Stattgebung der Administrativbeschwerde den Spruch der vor ihr angefochtenen Berufungsvorentscheidung dahingehend ändern müssen, dass diese die erstinstanzliche Mitteilung gegenüber der Beschwerdeführerin ersatzlos aufhebe vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2003/16/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007160098.X01Im RIS seit
05.05.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013