RS Vwgh 2009/4/2 2007/16/0098

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Veröffentlicht am 02.04.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine ersatzlose Aufhebung der Berufungsvorentscheidung hätte nur erfolgen dürfen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht käme. Gerade dies war aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, weil durch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Mitteilung der Eingangsabgaben zu entscheiden gewesen wäre. Hätte die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) die erstinstanzliche Mitteilung ersatzlos beseitigen wollen, dann hätte sie in Stattgebung der Administrativbeschwerde den Spruch der vor ihr angefochtenen Berufungsvorentscheidung dahingehend ändern müssen, dass diese die erstinstanzliche Mitteilung gegenüber der Beschwerdeführerin ersatzlos aufhebe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2003/16/0009).Eine ersatzlose Aufhebung der Berufungsvorentscheidung hätte nur erfolgen dürfen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht käme. Gerade dies war aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, weil durch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Mitteilung der Eingangsabgaben zu entscheiden gewesen wäre. Hätte die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) die erstinstanzliche Mitteilung ersatzlos beseitigen wollen, dann hätte sie in Stattgebung der Administrativbeschwerde den Spruch der vor ihr angefochtenen Berufungsvorentscheidung dahingehend ändern müssen, dass diese die erstinstanzliche Mitteilung gegenüber der Beschwerdeführerin ersatzlos aufhebe vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2003/16/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007160098.X01

Im RIS seit

05.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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