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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §293;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/21/0507 E 25. März 2010Rechtssatz
Entgegen der Rechtslage nach dem FrG 1997 geht § 11 Abs. 5 NAG 2005 von einem erforderlichen Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG aus. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. § 10 Abs. 2 Z 2 FrG 1997 enthielt lediglich die Anordnung, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Eine dem § 11 Abs. 5 NAG 2005 vergleichbare Vorschrift zum erforderlichen Ausmaß der aufzubringenden Unterhaltsmittel war der damaligen Rechtslage fremd. In der zum FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung wurde festgehalten, dass eine an den Sozialhilferichtsätzen der jeweiligen Bundesländer orientierte Berechnung der Unterhaltsmittel keinen Bedenken begegnet (Hinweis E vom 9. April 1999, 97/19/0481, und vom 3. Dezember 1999, 99/19/0094). In den jeweiligen Sozialhilfegesetzen der Länder sind Mietbelastungen im Rahmen der Sozialhilfe einer gesonderten Beihilfe zuzuführen. Kosten für Unterkunft waren sohin nach der früheren Rechtslage bei der Berechnung der Unterhaltsmittel zu berücksichtigen (Hinweis E vom 3. Dezember 1999, 99/19/0094 und vom 21. Dezember 2001, 2000/19/0153). Somit kann nicht davon gesprochen werden, die zum FrG 1997 ergangene Judikatur zur Berechnung der Unterhaltsmittel wäre ohne Weiteres auf das NAG 2005 übertragbar. Es ist nunmehr kein Grund ersichtlich, weshalb bei Erreichen des Einkommens in der Höhe des "Familienrichtsatzes" davon auszugehen ist, dass mit einem solchen Einkommen auch die Kosten der Unterkunft bestritten werden können, (nun auch) nach der Rechtslage des NAG 2005 vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Kosten für die Unterkunft abzuziehen sein sollten.Entgegen der Rechtslage nach dem FrG 1997 geht Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 von einem erforderlichen Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze des Paragraph 293, ASVG aus. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1997 enthielt lediglich die Anordnung, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Eine dem Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 vergleichbare Vorschrift zum erforderlichen Ausmaß der aufzubringenden Unterhaltsmittel war der damaligen Rechtslage fremd. In der zum FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung wurde festgehalten, dass eine an den Sozialhilferichtsätzen der jeweiligen Bundesländer orientierte Berechnung der Unterhaltsmittel keinen Bedenken begegnet (Hinweis E vom 9. April 1999, 97/19/0481, und vom 3. Dezember 1999, 99/19/0094). In den jeweiligen Sozialhilfegesetzen der Länder sind Mietbelastungen im Rahmen der Sozialhilfe einer gesonderten Beihilfe zuzuführen. Kosten für Unterkunft waren sohin nach der früheren Rechtslage bei der Berechnung der Unterhaltsmittel zu berücksichtigen (Hinweis E vom 3. Dezember 1999, 99/19/0094 und vom 21. Dezember 2001, 2000/19/0153). Somit kann nicht davon gesprochen werden, die zum FrG 1997 ergangene Judikatur zur Berechnung der Unterhaltsmittel wäre ohne Weiteres auf das NAG 2005 übertragbar. Es ist nunmehr kein Grund ersichtlich, weshalb bei Erreichen des Einkommens in der Höhe des "Familienrichtsatzes" davon auszugehen ist, dass mit einem solchen Einkommen auch die Kosten der Unterkunft bestritten werden können, (nun auch) nach der Rechtslage des NAG 2005 vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Kosten für die Unterkunft abzuziehen sein sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220711.X04Im RIS seit
24.04.2009Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012