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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Da die Zuständigkeitsvorschrift des § 6 FrPolG 2005 für Konstellationen wie die vorliegende (Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über einen deutschen Staatsangehörigen, der mit seinem PKW mit zwei mazedonischen Staatsangehörigen, die nicht über Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich oder das sonstige Schengengebiet verfügten, aus Deutschland nach Österreich ein- und wieder nach Italien ausreiste und dafür in Italien wegen Beihilfe zur illegalen Einreise von Ausländern strafrechtlich verurteilt wurde, nicht über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte und zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz auch nicht mehr in Österreich aufhältig war) keine Regelung enthält, jedoch die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf eine subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung (inländische Behörden betreffend) gegeben ist, war die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im Blick auf den letzten Aufenthalt des Mitbeteiligten im Inland gemäß der subsidiären Regelung des § 3 AVG zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zuständig.Da die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 6, FrPolG 2005 für Konstellationen wie die vorliegende (Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über einen deutschen Staatsangehörigen, der mit seinem PKW mit zwei mazedonischen Staatsangehörigen, die nicht über Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich oder das sonstige Schengengebiet verfügten, aus Deutschland nach Österreich ein- und wieder nach Italien ausreiste und dafür in Italien wegen Beihilfe zur illegalen Einreise von Ausländern strafrechtlich verurteilt wurde, nicht über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte und zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz auch nicht mehr in Österreich aufhältig war) keine Regelung enthält, jedoch die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf eine subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung (inländische Behörden betreffend) gegeben ist, war die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im Blick auf den letzten Aufenthalt des Mitbeteiligten im Inland gemäß der subsidiären Regelung des Paragraph 3, AVG zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zuständig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220666.X02Im RIS seit
21.05.2009Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009