RS Vwgh 2009/4/3 2008/22/0666

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Veröffentlicht am 03.04.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §3;
FrPolG 2005 §10;
FrPolG 2005 §6 Abs1;
FrPolG 2005 §6 Abs2;
FrPolG 2005 §60;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da die Zuständigkeitsvorschrift des § 6 FrPolG 2005 für Konstellationen wie die vorliegende (Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über einen deutschen Staatsangehörigen, der mit seinem PKW mit zwei mazedonischen Staatsangehörigen, die nicht über Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich oder das sonstige Schengengebiet verfügten, aus Deutschland nach Österreich ein- und wieder nach Italien ausreiste und dafür in Italien wegen Beihilfe zur illegalen Einreise von Ausländern strafrechtlich verurteilt wurde, nicht über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte und zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz auch nicht mehr in Österreich aufhältig war) keine Regelung enthält, jedoch die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf eine subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung (inländische Behörden betreffend) gegeben ist, war die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im Blick auf den letzten Aufenthalt des Mitbeteiligten im Inland gemäß der subsidiären Regelung des § 3 AVG zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zuständig.Da die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 6, FrPolG 2005 für Konstellationen wie die vorliegende (Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über einen deutschen Staatsangehörigen, der mit seinem PKW mit zwei mazedonischen Staatsangehörigen, die nicht über Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich oder das sonstige Schengengebiet verfügten, aus Deutschland nach Österreich ein- und wieder nach Italien ausreiste und dafür in Italien wegen Beihilfe zur illegalen Einreise von Ausländern strafrechtlich verurteilt wurde, nicht über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte und zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz auch nicht mehr in Österreich aufhältig war) keine Regelung enthält, jedoch die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf eine subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung (inländische Behörden betreffend) gegeben ist, war die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im Blick auf den letzten Aufenthalt des Mitbeteiligten im Inland gemäß der subsidiären Regelung des Paragraph 3, AVG zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zuständig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220666.X02

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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