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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Bei § 3 AVG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Regelung, weshalb dieser Bestimmung nur subsidiäre Wirkung zukommt. Der Verfahrensgesetzgeber von 1925 ging nämlich davon aus, dass auch die örtliche Zuständigkeit durch die in § 1 AVG bezogenen Vorschriften bereits weitgehend geregelt ist. (§ 1 AVG hält fest, dass sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften richtet). Die in § 3 AVG festgelegten Anknüpfungspunkte kommen jedoch insoweit in Betracht, als die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in einem Materiengesetz unvollständig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 3 Rz 1 mwN).Bei Paragraph 3, AVG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Regelung, weshalb dieser Bestimmung nur subsidiäre Wirkung zukommt. Der Verfahrensgesetzgeber von 1925 ging nämlich davon aus, dass auch die örtliche Zuständigkeit durch die in Paragraph eins, AVG bezogenen Vorschriften bereits weitgehend geregelt ist. (Paragraph eins, AVG hält fest, dass sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften richtet). Die in Paragraph 3, AVG festgelegten Anknüpfungspunkte kommen jedoch insoweit in Betracht, als die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in einem Materiengesetz unvollständig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 3, Rz 1 mwN).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220666.X01Im RIS seit
21.05.2009Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009