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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §2 Abs5 Z5;Rechtssatz
Die vom Fremden vorgelegte Bestätigung, wonach er von März 1995 bis Juni 2000 in einer Zweigstelle einer Restaurantkette in Alexandria als Koch beschäftigt gewesen sei, stellt keinen Nachweis dar, der eine solche besondere Qualifikation darlegen würde und den in § 2 Abs. 5 Z 5 AuslBG in Bezug auf unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte genannten Ausbildungen (Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung) gleichwertig wäre, sodass aus diesem Grund bei der Unternehmensführung die Erfüllung der in § 24 AuslBG genannten Kriterien zu erwarten wäre.Die vom Fremden vorgelegte Bestätigung, wonach er von März 1995 bis Juni 2000 in einer Zweigstelle einer Restaurantkette in Alexandria als Koch beschäftigt gewesen sei, stellt keinen Nachweis dar, der eine solche besondere Qualifikation darlegen würde und den in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, AuslBG in Bezug auf unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte genannten Ausbildungen (Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung) gleichwertig wäre, sodass aus diesem Grund bei der Unternehmensführung die Erfüllung der in Paragraph 24, AuslBG genannten Kriterien zu erwarten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220110.X02Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009