Index
E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art20 Abs1 litd;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/0731 2007/19/0733 2007/19/0732Rechtssatz
Auch die nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 getroffene Entscheidung, mit der das Berufungsverfahren, in welchem dem Rechtsbehelf des Asylwerbers aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, beendet worden ist, stellt eine Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung dar, womit die sechsmonatige Überstellungsfrist ab diesem Zeitpunkt (neu) zu laufen beginnt.Auch die nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 getroffene Entscheidung, mit der das Berufungsverfahren, in welchem dem Rechtsbehelf des Asylwerbers aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, beendet worden ist, stellt eine Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung dar, womit die sechsmonatige Überstellungsfrist ab diesem Zeitpunkt (neu) zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007190730.X03Im RIS seit
30.06.2009Zuletzt aktualisiert am
21.08.2009