RS Vwgh 2009/4/16 2007/19/0730

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Veröffentlicht am 16.04.2009
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Index

E3R E19103000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II Art20 Abs1 litd;
AsylG 2005 §41 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/0731 2007/19/0733 2007/19/0732

Rechtssatz

Auch die nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 getroffene Entscheidung, mit der das Berufungsverfahren, in welchem dem Rechtsbehelf des Asylwerbers aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, beendet worden ist, stellt eine Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung dar, womit die sechsmonatige Überstellungsfrist ab diesem Zeitpunkt (neu) zu laufen beginnt.Auch die nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 getroffene Entscheidung, mit der das Berufungsverfahren, in welchem dem Rechtsbehelf des Asylwerbers aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, beendet worden ist, stellt eine Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung dar, womit die sechsmonatige Überstellungsfrist ab diesem Zeitpunkt (neu) zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007190730.X03

Im RIS seit

30.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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