RS Vwgh 2009/4/16 2006/11/0227

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Veröffentlicht am 16.04.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, kann die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes stärker in den Vordergrund treten, als dies bei inlandsbezogenen Sachverhalten der Fall ist (vgl. hg. E vom 12. September 2006, 2003/03/0035, mit weiterem Hinweis).Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, kann die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes stärker in den Vordergrund treten, als dies bei inlandsbezogenen Sachverhalten der Fall ist vergleiche hg. E vom 12. September 2006, 2003/03/0035, mit weiterem Hinweis).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006110227.X02

Im RIS seit

17.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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