Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, kann die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes stärker in den Vordergrund treten, als dies bei inlandsbezogenen Sachverhalten der Fall ist (vgl. hg. E vom 12. September 2006, 2003/03/0035, mit weiterem Hinweis).Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, kann die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes stärker in den Vordergrund treten, als dies bei inlandsbezogenen Sachverhalten der Fall ist vergleiche hg. E vom 12. September 2006, 2003/03/0035, mit weiterem Hinweis).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110227.X02Im RIS seit
17.05.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016