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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteausbildungsO 1994;Rechtssatz
Als Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat iSd § 14 ÄrzteG 1998 ist jener Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt. Weder die Bestimmungen des ÄrzteG 1998 noch die der Ärzte-Ausbildungsordnung beinhalten eine Regelung, die eine Grundlage für die Annahme böten, diese Begriffe seien in einem anderen Sinn zu verstehen.Als Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat iSd Paragraph 14, ÄrzteG 1998 ist jener Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt. Weder die Bestimmungen des ÄrzteG 1998 noch die der Ärzte-Ausbildungsordnung beinhalten eine Regelung, die eine Grundlage für die Annahme böten, diese Begriffe seien in einem anderen Sinn zu verstehen.
Hier: Die Bfin hat sich nicht darauf berufen, estnische Staatsangehörige zu sein. (Die Bfin kam 1996 nach Österreich und ihr wurde mit Wirkung vom 11. Jänner 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.) Estland ist daher nicht ihr Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat. Die Auffassung der Bfin, sie habe mit Vorlage der - estnischen - Bestätigung des Tervishoiuamet Health Care Board über ihre langjährige Tätigkeit als Fachärztin für Psychiatrie die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 14 ÄrzteG 1998 erfüllt, sind somit nicht zielführend und es kommt die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde ihrer Entscheidung § 14a ÄrzteG 1998 zu Grunde legte.Hier: Die Bfin hat sich nicht darauf berufen, estnische Staatsangehörige zu sein. (Die Bfin kam 1996 nach Österreich und ihr wurde mit Wirkung vom 11. Jänner 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.) Estland ist daher nicht ihr Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat. Die Auffassung der Bfin, sie habe mit Vorlage der - estnischen - Bestätigung des Tervishoiuamet Health Care Board über ihre langjährige Tätigkeit als Fachärztin für Psychiatrie die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Paragraph 14, ÄrzteG 1998 erfüllt, sind somit nicht zielführend und es kommt die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde ihrer Entscheidung Paragraph 14 a, ÄrzteG 1998 zu Grunde legte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110227.X01Im RIS seit
17.05.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016