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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;Rechtssatz
Einer von der Entscheidung der Regulierungsbehörde im Marktanalyseverfahren nach Art 16 der Richtlinie 2002/21/EG betroffenen Partei ist nicht nur ein Rechtsmittelrecht einzuräumen, sondern ihr ist auch (zuvor) Parteistellung im Sinn des § 8 AVG samt den damit verbundenen Rechten zu gewähren (siehe hg E vom 26. März 2008, 2008/03/0020).Einer von der Entscheidung der Regulierungsbehörde im Marktanalyseverfahren nach Artikel 16, der Richtlinie 2002/21/EG betroffenen Partei ist nicht nur ein Rechtsmittelrecht einzuräumen, sondern ihr ist auch (zuvor) Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG samt den damit verbundenen Rechten zu gewähren (siehe hg E vom 26. März 2008, 2008/03/0020).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 "zu einem anderen Bescheid" Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030146.X01Im RIS seit
17.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011