Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §24;Beachte
Besprechung in: ZVR 12/2009, 413-415;Rechtssatz
Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, liegt ein dringender Tatverdacht vor, ist schon dann zulässig, wenn eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug "offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird". Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also - dringenden Tatverdacht vorausgesetzt - die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit. Dem gegenüber reichen für den Ausspruch des Verfalls nach § 37 Abs 5 VStG bloße Erschwernisse bei Strafverfolgung oder -vollzug nicht. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, liegt ein dringender Tatverdacht vor, ist schon dann zulässig, wenn eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug "offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird". Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also - dringenden Tatverdacht vorausgesetzt - die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit. Dem gegenüber reichen für den Ausspruch des Verfalls nach Paragraph 37, Absatz 5, VStG bloße Erschwernisse bei Strafverfolgung oder -vollzug nicht. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030174.X01Im RIS seit
15.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013