RS Vwgh 2009/4/17 2007/03/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §24;
VStG §37 Abs5;
VStG §37a Abs2 Z2;
VStG §37a;
  1. VStG § 37 heute
  2. VStG § 37 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Beachte

Besprechung in: ZVR 12/2009, 413-415;

Rechtssatz

Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, liegt ein dringender Tatverdacht vor, ist schon dann zulässig, wenn eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug "offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird". Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also - dringenden Tatverdacht vorausgesetzt - die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit. Dem gegenüber reichen für den Ausspruch des Verfalls nach § 37 Abs 5 VStG bloße Erschwernisse bei Strafverfolgung oder -vollzug nicht. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, liegt ein dringender Tatverdacht vor, ist schon dann zulässig, wenn eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug "offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird". Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also - dringenden Tatverdacht vorausgesetzt - die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit. Dem gegenüber reichen für den Ausspruch des Verfalls nach Paragraph 37, Absatz 5, VStG bloße Erschwernisse bei Strafverfolgung oder -vollzug nicht. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030174.X01

Im RIS seit

15.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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