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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0177 E 27. April 2006 RS 2Stammrechtssatz
Ein Rechtsmittelverzicht ist nach § 63 Abs 4 AVG erst nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides zulässig und muss außerdem ausdrücklich erklärt werden. Die vor der Erlassung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, stellt keinen solchen Rechtsmittelverzicht dar.Ein Rechtsmittelverzicht ist nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG erst nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides zulässig und muss außerdem ausdrücklich erklärt werden. Die vor der Erlassung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, stellt keinen solchen Rechtsmittelverzicht dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030040.X01Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009