RS Vwgh 2009/4/17 2007/03/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2009
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0177 E 27. April 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Rechtsmittelverzicht ist nach § 63 Abs 4 AVG erst nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides zulässig und muss außerdem ausdrücklich erklärt werden. Die vor der Erlassung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, stellt keinen solchen Rechtsmittelverzicht dar.Ein Rechtsmittelverzicht ist nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG erst nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides zulässig und muss außerdem ausdrücklich erklärt werden. Die vor der Erlassung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, stellt keinen solchen Rechtsmittelverzicht dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030040.X01

Im RIS seit

27.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten