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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GütbefG 1995 §24;Rechtssatz
Zwar werden im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt hat, kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht, so wie zwischen der Republik Österreich und der Republik Tschechien (vgl das E vom 8. Juni 2005, Zl 2003/03/0084). Jedenfalls dann aber, wenn der Betreffende einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, im Verfahren mitwirkt und vorbringt sowie unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht wurde, kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht angenommen werden und darf (bloß unter Berufung auf Unmöglichkeit der Strafverfolgung) ein Verfall gemäß § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG nicht mehr ausgesprochen werden.Zwar werden im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt hat, kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht, so wie zwischen der Republik Österreich und der Republik Tschechien vergleiche das E vom 8. Juni 2005, Zl 2003/03/0084). Jedenfalls dann aber, wenn der Betreffende einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, im Verfahren mitwirkt und vorbringt sowie unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht wurde, kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht angenommen werden und darf (bloß unter Berufung auf Unmöglichkeit der Strafverfolgung) ein Verfall gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG nicht mehr ausgesprochen werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006030129.X05Im RIS seit
15.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013