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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §37 Abs5;Rechtssatz
Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs 2 Z 2 VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren. Dies ergibt sich schon aus der Einbindung der genannten Bestimmung in den mit "Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs" überschriebenen zweiten Abschnitt des II. Teils des VStG, im Besonderen aber aus der in § 37a Abs 2 Z 2 VStG normierten Tatbestandsvoraussetzung, es werde "eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein" (vgl zu den Voraussetzungen für den Ausspruch eines Verfalls im Übrigen das hg E vom 17. April 2009, Zl 2007/03/0174).Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren. Dies ergibt sich schon aus der Einbindung der genannten Bestimmung in den mit "Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs" überschriebenen zweiten Abschnitt des römisch zwei. Teils des VStG, im Besonderen aber aus der in Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG normierten Tatbestandsvoraussetzung, es werde "eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein" vergleiche zu den Voraussetzungen für den Ausspruch eines Verfalls im Übrigen das hg E vom 17. April 2009, Zl 2007/03/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006030129.X04Im RIS seit
15.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013