RS Vwgh 2009/4/17 2006/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §37 Abs5;
VStG §37a Abs2 Z2;
  1. VStG § 37 heute
  2. VStG § 37 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs 2 Z 2 VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren. Dies ergibt sich schon aus der Einbindung der genannten Bestimmung in den mit "Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs" überschriebenen zweiten Abschnitt des II. Teils des VStG, im Besonderen aber aus der in § 37a Abs 2 Z 2 VStG normierten Tatbestandsvoraussetzung, es werde "eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein" (vgl zu den Voraussetzungen für den Ausspruch eines Verfalls im Übrigen das hg E vom 17. April 2009, Zl 2007/03/0174).Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren. Dies ergibt sich schon aus der Einbindung der genannten Bestimmung in den mit "Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs" überschriebenen zweiten Abschnitt des römisch zwei. Teils des VStG, im Besonderen aber aus der in Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG normierten Tatbestandsvoraussetzung, es werde "eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein" vergleiche zu den Voraussetzungen für den Ausspruch eines Verfalls im Übrigen das hg E vom 17. April 2009, Zl 2007/03/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006030129.X04

Im RIS seit

15.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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