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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §24;Rechtssatz
Für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG ist Voraussetzung, dass eine Betretung auf frischer Tat erfolgt. Auf frischer Tat betreten wird eine Person im Wesentlichen dann, wenn sie beim Setzen einer Handlung wahrgenommen wird, von der das Organ mit gutem Grund annehmen kann, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt. (Hier:Für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG ist Voraussetzung, dass eine Betretung auf frischer Tat erfolgt. Auf frischer Tat betreten wird eine Person im Wesentlichen dann, wenn sie beim Setzen einer Handlung wahrgenommen wird, von der das Organ mit gutem Grund annehmen kann, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt. (Hier:
Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges hat bei der durchgeführten Kontrolle die Gemeinschaftslizenz zunächst nicht vorweisen können, obwohl ihm durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes rund eine Stunde Zeit gegeben worden war, im Fahrzeug danach zu suchen. Vor diesem Hintergrund konnte das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Grund annehmen, dass der Beförderer nicht dafür gesorgt habe, dass die Gemeinschaftslizenz mitgeführt werde, weshalb zulässigerweise eine vorläufige Sicherheit eingehoben wurde.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006030129.X02Im RIS seit
15.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013