RS Vwgh 2009/4/17 2006/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §24;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §37a Abs1;
VStG §37a Abs2 Z2;
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG ist Voraussetzung, dass eine Betretung auf frischer Tat erfolgt. Auf frischer Tat betreten wird eine Person im Wesentlichen dann, wenn sie beim Setzen einer Handlung wahrgenommen wird, von der das Organ mit gutem Grund annehmen kann, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt. (Hier:Für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG ist Voraussetzung, dass eine Betretung auf frischer Tat erfolgt. Auf frischer Tat betreten wird eine Person im Wesentlichen dann, wenn sie beim Setzen einer Handlung wahrgenommen wird, von der das Organ mit gutem Grund annehmen kann, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt. (Hier:

Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges hat bei der durchgeführten Kontrolle die Gemeinschaftslizenz zunächst nicht vorweisen können, obwohl ihm durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes rund eine Stunde Zeit gegeben worden war, im Fahrzeug danach zu suchen. Vor diesem Hintergrund konnte das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Grund annehmen, dass der Beförderer nicht dafür gesorgt habe, dass die Gemeinschaftslizenz mitgeführt werde, weshalb zulässigerweise eine vorläufige Sicherheit eingehoben wurde.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006030129.X02

Im RIS seit

15.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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