Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EO §290 Abs1 Z10;Rechtssatz
Das mit dem KBGG 2001, BGBl I Nr 103/2001, eingeführte Kinderbetreuungsgeld trat an die Stelle des - als Leistung der Arbeitslosenversicherung ausgestalteten - Karenzgeldes (vgl die Materialien zum KBGG, RV 620 BlgNR 21. GP, 53 ff). Die "Vorgängerleistung", also das Karenzgeld, war (§ 290 Abs 1 Z 10 EO in der Fassung vor der Novelle durch BGBl I Nr 103/2001) und ist (in der Fassung seither) unpfändbar, war und ist aber gleichwohl nicht im Katalog der nach § 2 Abs 2 zweiter Satz FernsprechentgeltzuschussG 2001 nicht anrechenbaren Leistungen genannt. Für die Annahme eines "Irrtums" des Gesetzgebers besteht dabei keine Grundlage: Die Liste der nicht anrechenbaren Einkünfte wurde nicht etwa durch das FernsprechentgeltzuschussG 2001 neu festgelegt, vielmehr entspricht diese Aufzählung - wörtlich - der der Vorgängerbestimmung von § 2 Abs 2 FernsprechentgeltzuschussG 2001, nämlich § 48 Abs 4 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldeordnung), BGBl Nr 170/1970. In den Materialien zum FernsprechentgeltzuschussG 2001 (RV 311 BlgNR 21. GP, 268f) wird denn auch explizit ausgeführt, dass "der Kreis der Anspruchsberechtigten gleichbleiben" soll, und dass die Definition des Haushalts-Nettoeinkommens in § 2 Abs 2 der bislang geltenden Rechtslage (Fernmeldegebührenordnung) entspreche.Das mit dem KBGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,, eingeführte Kinderbetreuungsgeld trat an die Stelle des - als Leistung der Arbeitslosenversicherung ausgestalteten - Karenzgeldes vergleiche die Materialien zum KBGG, Regierungsvorlage 620 BlgNR 21. GP, 53 ff). Die "Vorgängerleistung", also das Karenzgeld, war (Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10, EO in der Fassung vor der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,) und ist (in der Fassung seither) unpfändbar, war und ist aber gleichwohl nicht im Katalog der nach Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FernsprechentgeltzuschussG 2001 nicht anrechenbaren Leistungen genannt. Für die Annahme eines "Irrtums" des Gesetzgebers besteht dabei keine Grundlage: Die Liste der nicht anrechenbaren Einkünfte wurde nicht etwa durch das FernsprechentgeltzuschussG 2001 neu festgelegt, vielmehr entspricht diese Aufzählung - wörtlich - der der Vorgängerbestimmung von Paragraph 2, Absatz 2, FernsprechentgeltzuschussG 2001, nämlich Paragraph 48, Absatz 4, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldeordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,. In den Materialien zum FernsprechentgeltzuschussG 2001 Regierungsvorlage 311 BlgNR 21. GP, 268f) wird denn auch explizit ausgeführt, dass "der Kreis der Anspruchsberechtigten gleichbleiben" soll, und dass die Definition des Haushalts-Nettoeinkommens in Paragraph 2, Absatz 2, der bislang geltenden Rechtslage (Fernmeldegebührenordnung) entspreche.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006030110.X02Im RIS seit
15.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013