RS Vwgh 2009/4/17 2006/03/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich
91/01 Fernmeldewesen

Norm

EO §290 Abs1 Z10;
FernsprechentgeltzuschussG 2001 §2 Abs2;
FMGebG 1970;
KBGG 2001;
VwRallg;
  1. EO § 290 heute
  2. EO § 290 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. EO § 290 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 290 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. EO § 290 gültig von 01.01.1995 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  7. EO § 290 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. EO § 290 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  9. EO § 290 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Das mit dem KBGG 2001, BGBl I Nr 103/2001, eingeführte Kinderbetreuungsgeld trat an die Stelle des - als Leistung der Arbeitslosenversicherung ausgestalteten - Karenzgeldes (vgl die Materialien zum KBGG, RV 620 BlgNR 21. GP, 53 ff). Die "Vorgängerleistung", also das Karenzgeld, war (§ 290 Abs 1 Z 10 EO in der Fassung vor der Novelle durch BGBl I Nr 103/2001) und ist (in der Fassung seither) unpfändbar, war und ist aber gleichwohl nicht im Katalog der nach § 2 Abs 2 zweiter Satz FernsprechentgeltzuschussG 2001 nicht anrechenbaren Leistungen genannt. Für die Annahme eines "Irrtums" des Gesetzgebers besteht dabei keine Grundlage: Die Liste der nicht anrechenbaren Einkünfte wurde nicht etwa durch das FernsprechentgeltzuschussG 2001 neu festgelegt, vielmehr entspricht diese Aufzählung - wörtlich - der der Vorgängerbestimmung von § 2 Abs 2 FernsprechentgeltzuschussG 2001, nämlich § 48 Abs 4 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldeordnung), BGBl Nr 170/1970. In den Materialien zum FernsprechentgeltzuschussG 2001 (RV 311 BlgNR 21. GP, 268f) wird denn auch explizit ausgeführt, dass "der Kreis der Anspruchsberechtigten gleichbleiben" soll, und dass die Definition des Haushalts-Nettoeinkommens in § 2 Abs 2 der bislang geltenden Rechtslage (Fernmeldegebührenordnung) entspreche.Das mit dem KBGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,, eingeführte Kinderbetreuungsgeld trat an die Stelle des - als Leistung der Arbeitslosenversicherung ausgestalteten - Karenzgeldes vergleiche die Materialien zum KBGG, Regierungsvorlage 620 BlgNR 21. GP, 53 ff). Die "Vorgängerleistung", also das Karenzgeld, war (Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10, EO in der Fassung vor der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,) und ist (in der Fassung seither) unpfändbar, war und ist aber gleichwohl nicht im Katalog der nach Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FernsprechentgeltzuschussG 2001 nicht anrechenbaren Leistungen genannt. Für die Annahme eines "Irrtums" des Gesetzgebers besteht dabei keine Grundlage: Die Liste der nicht anrechenbaren Einkünfte wurde nicht etwa durch das FernsprechentgeltzuschussG 2001 neu festgelegt, vielmehr entspricht diese Aufzählung - wörtlich - der der Vorgängerbestimmung von Paragraph 2, Absatz 2, FernsprechentgeltzuschussG 2001, nämlich Paragraph 48, Absatz 4, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldeordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,. In den Materialien zum FernsprechentgeltzuschussG 2001 Regierungsvorlage 311 BlgNR 21. GP, 268f) wird denn auch explizit ausgeführt, dass "der Kreis der Anspruchsberechtigten gleichbleiben" soll, und dass die Definition des Haushalts-Nettoeinkommens in Paragraph 2, Absatz 2, der bislang geltenden Rechtslage (Fernmeldegebührenordnung) entspreche.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006030110.X02

Im RIS seit

15.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten