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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EO §290;Rechtssatz
Die Auffassung, das Kinderbetreuungsgeld sei, wenngleich im zweiten Satz des § 2 Abs 2 FernsprechentgeltzuschussG 2001 nicht genannt, in die Bemessungsgrundlage des maßgeblichen Haushaltseinkommens deshalb nicht einzubeziehen, weil der Regelung des § 2 Abs. 2 FernsprechentgeltzuschussG 2001 eine durch Analogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke anhafte, ist nicht zutreffend. Ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs 2 FernsprechentgeltzuschussG 2001 bildet grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen (erster Satz), es sind aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen (zweiter Satz). Diese Bestimmung legt also offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz explizit genannt. Von daher erfordert die Einbeziehung einer weiteren, von der Regelung des zweiten Satzes nicht ausdrücklich erfassten Einkunftsart in den Katalog der nach dieser Bestimmung nicht anzurechnenden Einkünfte den eindeutigen Nachweis, dass die gesetzliche Regelung - gemessen an der klaren Absicht des Gesetzgebers - unvollständig ist. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein: Der Beschwerdeführer übersieht bereits, dass nicht etwa sämtliche (abgesehen vom Kinderbetreuungsgeld) nach § 290 EO bzw § 290a EO unpfändbaren oder nur beschränkt pfändbaren Einkünfte von der Anrechnung nach § 2 Abs 2 zweiter Satz FernsprechentgeltzuschussG 2001 ausgenommen sind. Vielmehr ist der Katalog der in § 290 EO genannten unpfändbaren Leistungen weiter als der der nach § 2 Abs 2 zweiter Satz FernsprechentgeltzuschussG 2001 nicht anrechenbaren Einkommen. Der vermeintliche Gleichklang (nicht oder nur beschränkt pfändbare Einkommen seien allesamt nicht anrechenbar) trifft daher nicht zu. Schon deshalb kann die vom Beschwerdeführer vermeinte, durch Analogie zu schließende Lücke, nicht ausgemacht werden.Die Auffassung, das Kinderbetreuungsgeld sei, wenngleich im zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, FernsprechentgeltzuschussG 2001 nicht genannt, in die Bemessungsgrundlage des maßgeblichen Haushaltseinkommens deshalb nicht einzubeziehen, weil der Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, FernsprechentgeltzuschussG 2001 eine durch Analogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke anhafte, ist nicht zutreffend. Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, FernsprechentgeltzuschussG 2001 bildet grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen (erster Satz), es sind aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen (zweiter Satz). Diese Bestimmung legt also offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz explizit genannt. Von daher erfordert die Einbeziehung einer weiteren, von der Regelung des zweiten Satzes nicht ausdrücklich erfassten Einkunftsart in den Katalog der nach dieser Bestimmung nicht anzurechnenden Einkünfte den eindeutigen Nachweis, dass die gesetzliche Regelung - gemessen an der klaren Absicht des Gesetzgebers - unvollständig ist. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein: Der Beschwerdeführer übersieht bereits, dass nicht etwa sämtliche (abgesehen vom Kinderbetreuungsgeld) nach Paragraph 290, EO bzw Paragraph 290 a, EO unpfändbaren oder nur beschränkt pfändbaren Einkünfte von der Anrechnung nach Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FernsprechentgeltzuschussG 2001 ausgenommen sind. Vielmehr ist der Katalog der in Paragraph 290, EO genannten unpfändbaren Leistungen weiter als der der nach Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FernsprechentgeltzuschussG 2001 nicht anrechenbaren Einkommen. Der vermeintliche Gleichklang (nicht oder nur beschränkt pfändbare Einkommen seien allesamt nicht anrechenbar) trifft daher nicht zu. Schon deshalb kann die vom Beschwerdeführer vermeinte, durch Analogie zu schließende Lücke, nicht ausgemacht werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006030110.X01Im RIS seit
15.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013