RS Vwgh 2009/4/17 2004/03/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR Kdm Änderungen 2001 Rn10414;
ADR Kdm Änderungen 2001 Rn21414;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z1 idF 2002/I/086;
VStG §44a;

Rechtssatz

Auf welche Art und Weise die Ladung ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges - über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus - hätte verändern können, muss gemäß § 44a VStG im Spruch des Verwaltungsstrafbescheides nicht konkretisiert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0168). Ebenso wenig bedarf es einer weiter gehenden Konkretisierung der Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Leerflaschen nicht gegen Stöße, gegen das Umfallen oder in sonstiger Weise gesichert waren.Auf welche Art und Weise die Ladung ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges - über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus - hätte verändern können, muss gemäß Paragraph 44 a, VStG im Spruch des Verwaltungsstrafbescheides nicht konkretisiert sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0168). Ebenso wenig bedarf es einer weiter gehenden Konkretisierung der Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Leerflaschen nicht gegen Stöße, gegen das Umfallen oder in sonstiger Weise gesichert waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2004030132.X01

Im RIS seit

25.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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