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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ADR Kdm Änderungen 2001 Rn10414;Rechtssatz
Auf welche Art und Weise die Ladung ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges - über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus - hätte verändern können, muss gemäß § 44a VStG im Spruch des Verwaltungsstrafbescheides nicht konkretisiert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0168). Ebenso wenig bedarf es einer weiter gehenden Konkretisierung der Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Leerflaschen nicht gegen Stöße, gegen das Umfallen oder in sonstiger Weise gesichert waren.Auf welche Art und Weise die Ladung ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges - über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus - hätte verändern können, muss gemäß Paragraph 44 a, VStG im Spruch des Verwaltungsstrafbescheides nicht konkretisiert sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0168). Ebenso wenig bedarf es einer weiter gehenden Konkretisierung der Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Leerflaschen nicht gegen Stöße, gegen das Umfallen oder in sonstiger Weise gesichert waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004030132.X01Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009