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L26006 Lehrer/innen SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2003, Zlen. 2003/12/0014, 2003/12/0015, zur Rechtslage nach § 26 Abs. 7 und § 26a Abs. 1 und 2 LDG 1984, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 i.V.m. Ausführungsbestimmungen des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 55 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2001 und der Verordnung des Bezirksschulrates Graz-Umgebung vom 29. September 1998 die Auffassung vertreten, dass eine die Parteistellung eines Bewerbers um eine Leiterstelle begründende "rechtliche Verdichtung" durch diese Normen nicht bewirkt wurde, sodass Rechte eines solchen Bewerbers durch die Ernennung eines Mitbewerbers nicht verletzt werden konnten. Eine ausreichende rechtliche Verdichtung ist auch durch die folgenden Novellierungen der §§ 26 und 26a LDG 1984 nicht erfolgt. Gleiches gilt für die hier maßgebliche Verordnung des Bezirksschulrates Graz-Umgebung vom 18. April 2005, welche die damit festgelegten Richtlinien ausdrücklich als "Entscheidungshilfen" bezeichnet. Neben weiteren Verfahrensvorschriften mag diese Verordnung auch in ihrem § 3 weitere Auswahlkriterien festlegen. Die dort erfolgte Anführung von Kriterien, deren Wertigkeit im Verhältnis zueinander jedoch nicht näher festgelegt wird, bewirkte aber keinesfalls eine "rechtliche Verdichtung".Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2003, Zlen. 2003/12/0014, 2003/12/0015, zur Rechtslage nach Paragraph 26, Absatz 7 und Paragraph 26 a, Absatz eins und 2 LDG 1984, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, i.V.m. Ausführungsbestimmungen des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 55 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001, und der Verordnung des Bezirksschulrates Graz-Umgebung vom 29. September 1998 die Auffassung vertreten, dass eine die Parteistellung eines Bewerbers um eine Leiterstelle begründende "rechtliche Verdichtung" durch diese Normen nicht bewirkt wurde, sodass Rechte eines solchen Bewerbers durch die Ernennung eines Mitbewerbers nicht verletzt werden konnten. Eine ausreichende rechtliche Verdichtung ist auch durch die folgenden Novellierungen der Paragraphen 26 und 26 a LDG 1984 nicht erfolgt. Gleiches gilt für die hier maßgebliche Verordnung des Bezirksschulrates Graz-Umgebung vom 18. April 2005, welche die damit festgelegten Richtlinien ausdrücklich als "Entscheidungshilfen" bezeichnet. Neben weiteren Verfahrensvorschriften mag diese Verordnung auch in ihrem Paragraph 3, weitere Auswahlkriterien festlegen. Die dort erfolgte Anführung von Kriterien, deren Wertigkeit im Verhältnis zueinander jedoch nicht näher festgelegt wird, bewirkte aber keinesfalls eine "rechtliche Verdichtung".
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120065.X01Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010