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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §162;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0116 B 25. Juni 2008 RS 1 (Hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Zulässigkeit einer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ergibt sich aus § 162 BDG 1979. Die Ernennung hätte durch einen auf einer Entschließung des Bundespräsidenten beruhenden Intimationsbescheid der belangten Behörde (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) zu erfolgen. Aus den Beschwerdebehauptungen ergibt sich, dass dem Bundespräsidenten kein neuer Besetzungsvorschlag für die gegenständliche Planstelle unterbreitet wurde. Da somit die verfassungsgesetzlich notwendige Voraussetzung für ein Tätigwerden des Bundespräsidenten fehlt, liegt schon deshalb keine - von der belangten Behörde zu vertretende - Säumnis des Bundespräsidenten vor. Die vorliegende Säumnisbeschwerde zielt nicht auf die (neuerliche) Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Ernennung ab und Art. 132 B-VG sieht die Durchsetzung einer Entscheidungspflicht überdies nur dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat. Der Erstattung eines solchen Vorschlages kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, weshalb sie auch nicht im Wege einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG durchgesetzt werden kann (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278; die in dem genannten Beschluss für die Verleihung einer Schulleiterstelle getroffenen Aussagen sind auch im Verfahren zur Ernennung eines Universitätsprofessors anwendbar - vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0140).Die Zulässigkeit einer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ergibt sich aus Paragraph 162, BDG 1979. Die Ernennung hätte durch einen auf einer Entschließung des Bundespräsidenten beruhenden Intimationsbescheid der belangten Behörde (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) zu erfolgen. Aus den Beschwerdebehauptungen ergibt sich, dass dem Bundespräsidenten kein neuer Besetzungsvorschlag für die gegenständliche Planstelle unterbreitet wurde. Da somit die verfassungsgesetzlich notwendige Voraussetzung für ein Tätigwerden des Bundespräsidenten fehlt, liegt schon deshalb keine - von der belangten Behörde zu vertretende - Säumnis des Bundespräsidenten vor. Die vorliegende Säumnisbeschwerde zielt nicht auf die (neuerliche) Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Ernennung ab und Artikel 132, B-VG sieht die Durchsetzung einer Entscheidungspflicht überdies nur dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat. Der Erstattung eines solchen Vorschlages kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, weshalb sie auch nicht im Wege einer Beschwerde nach Artikel 132, B-VG durchgesetzt werden kann vergleiche zu all dem den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278; die in dem genannten Beschluss für die Verleihung einer Schulleiterstelle getroffenen Aussagen sind auch im Verfahren zur Ernennung eines Universitätsprofessors anwendbar - vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0140).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120064.X01Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009