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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Erörterung der Höhe einer nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 gebührenden Verwendungszulage fällt nicht unter den Tatbestand des § 10 DVG 1984, sodass von daher ein Abgehen von den nach § 1 Abs. 1 DVG 1984 iVm § 58 Abs. 1 AVG gebotenen Formerfordernissen nicht gerechtfertigt ist.Die Erörterung der Höhe einer nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956 gebührenden Verwendungszulage fällt nicht unter den Tatbestand des Paragraph 10, DVG 1984, sodass von daher ein Abgehen von den nach Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, AVG gebotenen Formerfordernissen nicht gerechtfertigt ist.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120059.X01Im RIS seit
15.07.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009