RS Vwgh 2009/4/22 2009/12/0059

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §10;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Erörterung der Höhe einer nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 gebührenden Verwendungszulage fällt nicht unter den Tatbestand des § 10 DVG 1984, sodass von daher ein Abgehen von den nach § 1 Abs. 1 DVG 1984 iVm § 58 Abs. 1 AVG gebotenen Formerfordernissen nicht gerechtfertigt ist.Die Erörterung der Höhe einer nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956 gebührenden Verwendungszulage fällt nicht unter den Tatbestand des Paragraph 10, DVG 1984, sodass von daher ein Abgehen von den nach Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, AVG gebotenen Formerfordernissen nicht gerechtfertigt ist.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120059.X01

Im RIS seit

15.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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