Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §131;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0085Rechtssatz
Eine Zuschlagsentscheidung kann - bis zur Zuschlagserteilung - durch die Erlassung einer weiteren Zuschlagsentscheidung im selben Vergabeverfahren zurückgenommen werden, weil der Auftraggeber durch die spätere Zuschlagsentscheidung zum Ausdruck bringt, an der früheren Zuschlagsentscheidung nicht mehr festzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2006/04/0011, mwN). (Hier: Daher steht es dem Auftraggeber im vorliegenden Zusammenhang frei, auch zu Gunsten desselben Zuschlagsempfängers eine neuerliche Zuschlagsentscheidung mit entsprechender Begründung nach § 131 vierter Satz BVergG 2006 zu treffen, ohne das Vergabekontrollverfahren abzuwarten.)Eine Zuschlagsentscheidung kann - bis zur Zuschlagserteilung - durch die Erlassung einer weiteren Zuschlagsentscheidung im selben Vergabeverfahren zurückgenommen werden, weil der Auftraggeber durch die spätere Zuschlagsentscheidung zum Ausdruck bringt, an der früheren Zuschlagsentscheidung nicht mehr festzuhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2006/04/0011, mwN). (Hier: Daher steht es dem Auftraggeber im vorliegenden Zusammenhang frei, auch zu Gunsten desselben Zuschlagsempfängers eine neuerliche Zuschlagsentscheidung mit entsprechender Begründung nach Paragraph 131, vierter Satz BVergG 2006 zu treffen, ohne das Vergabekontrollverfahren abzuwarten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040081.X08Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013