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L72002 Beschaffung Vergabe KärntenNorm
BVergG 2006 §131;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0085Rechtssatz
§ 132 Abs. 2 BVergG 2006 stellt keine abschließende Regelung zu den Rechtsfolgen der Unterlassung von Informationen nach § 131 vierter Satz BVergG 2006 dar. Diese Bestimmung stellt nach den Materialien (RV 1171 BlgNR XXII. GP, 85 ff) ausdrücklich klar, dass bei unterbliebener, jedoch gesetzlich vorgeschriebener Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung ein nachfolgender Vertragsabschluss jedenfalls nichtig ist. Über die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen § 131 vierter Satz BVergG 2006 eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nach § 325 BVergG 2006 bzw. § 15 Krnt LVergRG 2003 nach sich ziehen kann, trifft diese Regelung keine Aussage.Paragraph 132, Absatz 2, BVergG 2006 stellt keine abschließende Regelung zu den Rechtsfolgen der Unterlassung von Informationen nach Paragraph 131, vierter Satz BVergG 2006 dar. Diese Bestimmung stellt nach den Materialien Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . GP, 85 ff) ausdrücklich klar, dass bei unterbliebener, jedoch gesetzlich vorgeschriebener Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung ein nachfolgender Vertragsabschluss jedenfalls nichtig ist. Über die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen Paragraph 131, vierter Satz BVergG 2006 eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nach Paragraph 325, BVergG 2006 bzw. Paragraph 15, Krnt LVergRG 2003 nach sich ziehen kann, trifft diese Regelung keine Aussage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040081.X02Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013