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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
§ 79 Abs. 1 GewO 1994 sieht eine Nachweispflicht, wonach die Nachbarn als Voraussetzung ihrer Pareistellung (von sich aus) "nachweisen" müssen, dass sie schon im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn gewesen seien, nicht vor, vielmehr besteht diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht.Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 sieht eine Nachweispflicht, wonach die Nachbarn als Voraussetzung ihrer Pareistellung (von sich aus) "nachweisen" müssen, dass sie schon im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn gewesen seien, nicht vor, vielmehr besteht diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040002.X03Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013