RS Vwgh 2009/4/22 2009/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
  1. GewO 1994 § 356 heute
  2. GewO 1994 § 356 gültig ab 29.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 356 gültig von 14.02.2013 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 356 gültig von 01.12.2004 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 356 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 356 gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 356 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  8. GewO 1994 § 356 gültig von 01.07.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 356 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/04/0091 E 27. Juni 2007 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0042, und vom 22. März 2000, Zl. 2000/04/0062), ist die Parteistellung der Nachbarn im Folgeverfahren in § 356 Abs. 3 GewO 1994 abschließend geregelt. Eine Parteistellung der Nachbarn in einem Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 (iVm § 345 Abs. 8 Z. 8 und Abs. 9 leg. cit.) ist dort nicht vorgesehen. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 zu klären. Den Nachbarn ist kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden. Daran ändert auch nichts, ob vor Erlassung des zu Grunde liegenden gewerblichen Genehmigungsbescheides eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde oder nicht.Nach stRsp des VwGH vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0042, und vom 22. März 2000, Zl. 2000/04/0062), ist die Parteistellung der Nachbarn im Folgeverfahren in Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 abschließend geregelt. Eine Parteistellung der Nachbarn in einem Änderungsanzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 8 und Absatz 9, leg. cit.) ist dort nicht vorgesehen. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 zu klären. Den Nachbarn ist kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden. Daran ändert auch nichts, ob vor Erlassung des zu Grunde liegenden gewerblichen Genehmigungsbescheides eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde oder nicht.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040002.X01

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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