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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/04/0091 E 27. Juni 2007 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0042, und vom 22. März 2000, Zl. 2000/04/0062), ist die Parteistellung der Nachbarn im Folgeverfahren in § 356 Abs. 3 GewO 1994 abschließend geregelt. Eine Parteistellung der Nachbarn in einem Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 (iVm § 345 Abs. 8 Z. 8 und Abs. 9 leg. cit.) ist dort nicht vorgesehen. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 zu klären. Den Nachbarn ist kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden. Daran ändert auch nichts, ob vor Erlassung des zu Grunde liegenden gewerblichen Genehmigungsbescheides eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde oder nicht.Nach stRsp des VwGH vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0042, und vom 22. März 2000, Zl. 2000/04/0062), ist die Parteistellung der Nachbarn im Folgeverfahren in Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 abschließend geregelt. Eine Parteistellung der Nachbarn in einem Änderungsanzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 8 und Absatz 9, leg. cit.) ist dort nicht vorgesehen. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 zu klären. Den Nachbarn ist kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden. Daran ändert auch nichts, ob vor Erlassung des zu Grunde liegenden gewerblichen Genehmigungsbescheides eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde oder nicht.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040002.X01Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013