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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Parteienvernehmung ist in der BAO nicht als eigenes "typisiertes Beweismittel" vorgesehen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1762). Im Hinblick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel stellen aber auch die Aussagen der Partei Beweismittel dar (vgl. Ritz, BAO3, § 166 Tz 6). Da für dieses Beweismittel keine besonderen Formvorschriften vorgesehen sind, kann die Parteienvernehmung auch schriftlich erfolgen (vgl. nochmals Stoll, BAO-Kommentar, 1762, und das hg Erkenntnis vom 22. September 2005, 2003/14/0002).Die Parteienvernehmung ist in der BAO nicht als eigenes "typisiertes Beweismittel" vorgesehen vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 1762). Im Hinblick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel stellen aber auch die Aussagen der Partei Beweismittel dar vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 166, Tz 6). Da für dieses Beweismittel keine besonderen Formvorschriften vorgesehen sind, kann die Parteienvernehmung auch schriftlich erfolgen vergleiche nochmals Stoll, BAO-Kommentar, 1762, und das hg Erkenntnis vom 22. September 2005, 2003/14/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150283.X04Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010