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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0251 E 22. April 2009Rechtssatz
Bei undeutlichem Inhalt eines Parteienanbringens hat die Behörde die Absicht der Partei zu erforschen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (siehe zur vergleichbaren Regelung der BAO die bei Ritz, BAO3, § 85 Tz 1 und 2 angeführte hg. Rechtsprechung).Bei undeutlichem Inhalt eines Parteienanbringens hat die Behörde die Absicht der Partei zu erforschen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (siehe zur vergleichbaren Regelung der BAO die bei Ritz, BAO3, Paragraph 85, Tz 1 und 2 angeführte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150252.X01Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011