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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §69 idF 2002/I/087;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0071 E 22. April 2009 RS 6Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber nahm in § 71 Abs. 1 BDG 1979 auf den Fall Bedacht, dass ein Beamter während des Erholungsurlaubes erkrankt (ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben), ohne dies in der in nahem systematischen Zusammenhang stehenden Bestimmung des § 69 BDG 1979 mit der weiteren Rechtsfolge des Hinausschiebens des Verfallszeitpunktes wie in den in Satz 3 geregelten Fällen verknüpft zu haben. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde in der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst keinen Fall des § 69 Satz 2 oder Satz 3 BDG 1979 erblickte.Der Gesetzgeber nahm in Paragraph 71, Absatz eins, BDG 1979 auf den Fall Bedacht, dass ein Beamter während des Erholungsurlaubes erkrankt (ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben), ohne dies in der in nahem systematischen Zusammenhang stehenden Bestimmung des Paragraph 69, BDG 1979 mit der weiteren Rechtsfolge des Hinausschiebens des Verfallszeitpunktes wie in den in Satz 3 geregelten Fällen verknüpft zu haben. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde in der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst keinen Fall des Paragraph 69, Satz 2 oder Satz 3 BDG 1979 erblickte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120214.X01Im RIS seit
15.06.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009