RS Vwgh 2009/4/22 2008/12/0214

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §69 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §71 Abs1;
  1. BDG 1979 § 69 heute
  2. BDG 1979 § 69 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  7. BDG 1979 § 69 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  8. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0071 E 22. April 2009 RS 6

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber nahm in § 71 Abs. 1 BDG 1979 auf den Fall Bedacht, dass ein Beamter während des Erholungsurlaubes erkrankt (ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben), ohne dies in der in nahem systematischen Zusammenhang stehenden Bestimmung des § 69 BDG 1979 mit der weiteren Rechtsfolge des Hinausschiebens des Verfallszeitpunktes wie in den in Satz 3 geregelten Fällen verknüpft zu haben. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde in der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst keinen Fall des § 69 Satz 2 oder Satz 3 BDG 1979 erblickte.Der Gesetzgeber nahm in Paragraph 71, Absatz eins, BDG 1979 auf den Fall Bedacht, dass ein Beamter während des Erholungsurlaubes erkrankt (ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben), ohne dies in der in nahem systematischen Zusammenhang stehenden Bestimmung des Paragraph 69, BDG 1979 mit der weiteren Rechtsfolge des Hinausschiebens des Verfallszeitpunktes wie in den in Satz 3 geregelten Fällen verknüpft zu haben. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde in der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst keinen Fall des Paragraph 69, Satz 2 oder Satz 3 BDG 1979 erblickte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120214.X01

Im RIS seit

15.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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