RS Vwgh 2009/4/22 2008/12/0094

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §40;
B-VG Art20 Abs1;
GdBG Tir 1970 §19 Abs3;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Antrag des Beamten auf Feststellung der Verwendungsänderung als qualifizierte Verwendungsänderung erweist sich als unzulässig und als zur Vermeidung einer Rechtsgefährdung des Beamten ungeeignet, weil das Erfordernis der Bescheidform nach dem Tir GdBG 1970 nicht an das Vorliegen einer einer Versetzung gleichzuhaltenden "qualifizierten Verwendungsänderung" im Sinne der Rechtsprechung zu § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes des Bundes 1979, BGBl. Nr. 333, anknüpft, sondern vielmehr unter dem Begriff der Versetzung auch Verwendungsänderungen in Weisungsform zulässt, wenn nur die drei "Kernelemente", also Verwendungsgruppe, Dienstzweig und Dienstklasse erhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund wäre die wörtlich begehrte Feststellung, es liege eine "qualifizierte Verwendungsänderung" vor, sinnlos und die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu dieser Frage daher unzulässig.Der Antrag des Beamten auf Feststellung der Verwendungsänderung als qualifizierte Verwendungsänderung erweist sich als unzulässig und als zur Vermeidung einer Rechtsgefährdung des Beamten ungeeignet, weil das Erfordernis der Bescheidform nach dem Tir GdBG 1970 nicht an das Vorliegen einer einer Versetzung gleichzuhaltenden "qualifizierten Verwendungsänderung" im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 40, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes des Bundes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, anknüpft, sondern vielmehr unter dem Begriff der Versetzung auch Verwendungsänderungen in Weisungsform zulässt, wenn nur die drei "Kernelemente", also Verwendungsgruppe, Dienstzweig und Dienstklasse erhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund wäre die wörtlich begehrte Feststellung, es liege eine "qualifizierte Verwendungsänderung" vor, sinnlos und die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu dieser Frage daher unzulässig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120094.X04

Im RIS seit

15.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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