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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Antrag des Beamten auf Feststellung der Verwendungsänderung als qualifizierte Verwendungsänderung erweist sich als unzulässig und als zur Vermeidung einer Rechtsgefährdung des Beamten ungeeignet, weil das Erfordernis der Bescheidform nach dem Tir GdBG 1970 nicht an das Vorliegen einer einer Versetzung gleichzuhaltenden "qualifizierten Verwendungsänderung" im Sinne der Rechtsprechung zu § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes des Bundes 1979, BGBl. Nr. 333, anknüpft, sondern vielmehr unter dem Begriff der Versetzung auch Verwendungsänderungen in Weisungsform zulässt, wenn nur die drei "Kernelemente", also Verwendungsgruppe, Dienstzweig und Dienstklasse erhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund wäre die wörtlich begehrte Feststellung, es liege eine "qualifizierte Verwendungsänderung" vor, sinnlos und die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu dieser Frage daher unzulässig.Der Antrag des Beamten auf Feststellung der Verwendungsänderung als qualifizierte Verwendungsänderung erweist sich als unzulässig und als zur Vermeidung einer Rechtsgefährdung des Beamten ungeeignet, weil das Erfordernis der Bescheidform nach dem Tir GdBG 1970 nicht an das Vorliegen einer einer Versetzung gleichzuhaltenden "qualifizierten Verwendungsänderung" im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 40, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes des Bundes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, anknüpft, sondern vielmehr unter dem Begriff der Versetzung auch Verwendungsänderungen in Weisungsform zulässt, wenn nur die drei "Kernelemente", also Verwendungsgruppe, Dienstzweig und Dienstklasse erhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund wäre die wörtlich begehrte Feststellung, es liege eine "qualifizierte Verwendungsänderung" vor, sinnlos und die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu dieser Frage daher unzulässig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120094.X04Im RIS seit
15.06.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009