RS Vwgh 2009/4/22 2008/12/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2009
beobachten
merken

Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
DVG 1984 §1 Abs1;
GdBG Tir 1970;

Rechtssatz

Das gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 vorliegendenfalls anwendbare AVG schreibt für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens keinen bestimmten Verfahrensakt vor. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Tiroler Gemeindebeamtengesetz 1970. In einer solchen Konstellation, in welcher keine Verfahrenseinleitung in Bescheidform vorgesehen ist, kann die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens formlos, sei es durch einen nach außen bekannt gegebenen Akt, sei es durch einen internen Akt der Behörde erfolgen (vgl. hiezu etwa das hg. E vom 21. Juni 2007, 2006/07/0096). Ließ aber der Gesetzgeber des gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 vorliegendenfalls anwendbaren AVG mangels konkreter gegenteiliger Anordnungen in Materiengesetzen eine solche formlose Verfahrenseinleitung zu, so folgt daraus, dass er dem Beamten kein subjektives Recht auf Unterbleiben der Einleitung eines dienstrechtlichen Verfahrens einräumt. Damit kommt aber auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der Frage, ob ein durch prozessleitende Verfügung eingeleitetes dienstbehördliches Verfahren zu Recht oder zu Unrecht eingeleitet wurde, nicht in Betracht, weil es dem Beamten von vornherein an einem für die Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides essenziellen rechtlichen Interesse fehlt.Das gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 vorliegendenfalls anwendbare AVG schreibt für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens keinen bestimmten Verfahrensakt vor. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Tiroler Gemeindebeamtengesetz 1970. In einer solchen Konstellation, in welcher keine Verfahrenseinleitung in Bescheidform vorgesehen ist, kann die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens formlos, sei es durch einen nach außen bekannt gegebenen Akt, sei es durch einen internen Akt der Behörde erfolgen vergleiche hiezu etwa das hg. E vom 21. Juni 2007, 2006/07/0096). Ließ aber der Gesetzgeber des gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 vorliegendenfalls anwendbaren AVG mangels konkreter gegenteiliger Anordnungen in Materiengesetzen eine solche formlose Verfahrenseinleitung zu, so folgt daraus, dass er dem Beamten kein subjektives Recht auf Unterbleiben der Einleitung eines dienstrechtlichen Verfahrens einräumt. Damit kommt aber auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der Frage, ob ein durch prozessleitende Verfügung eingeleitetes dienstbehördliches Verfahren zu Recht oder zu Unrecht eingeleitet wurde, nicht in Betracht, weil es dem Beamten von vornherein an einem für die Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides essenziellen rechtlichen Interesse fehlt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120094.X02

Im RIS seit

15.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten