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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt oder nicht, ist die Frage der Wertigkeit des vom Betroffenen innegehabten Arbeitsplatzes eine maßgebliche Vorfrage (Berufungskommission 22. Juni 2004, Zl. 48/10- BK/04, 24. November 2005, Zl. 150/10-BK/05, sowie 3. Juli 2007, Zl. 30/12-BK/07). Schon aus dem Wortlaut des § 38 erster Satz AVG (arg.: "ist berechtigt"), ergibt sich, dass die Rechtsansicht der Behörde, die Berufungskommission hätte das bei ihr anhängige (qualifizierte) Verwendungsänderungsverfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG aussetzen müssen, unrichtig ist. Vielmehr räumt die genannte Bestimmung der Berufungskommission ausdrücklich die Befugnis ein, für die von ihr zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Vorfragen selbst zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist nicht bindend und präjudiziert die Entscheidung der Vorfrage - als Hauptfrage - durch die hierfür zuständige Behörde nicht.Für die Beurteilung der Frage, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt oder nicht, ist die Frage der Wertigkeit des vom Betroffenen innegehabten Arbeitsplatzes eine maßgebliche Vorfrage (Berufungskommission 22. Juni 2004, Zl. 48/10- BK/04, 24. November 2005, Zl. 150/10-BK/05, sowie 3. Juli 2007, Zl. 30/12-BK/07). Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 38, erster Satz AVG (arg.: "ist berechtigt"), ergibt sich, dass die Rechtsansicht der Behörde, die Berufungskommission hätte das bei ihr anhängige (qualifizierte) Verwendungsänderungsverfahren gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG aussetzen müssen, unrichtig ist. Vielmehr räumt die genannte Bestimmung der Berufungskommission ausdrücklich die Befugnis ein, für die von ihr zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Vorfragen selbst zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist nicht bindend und präjudiziert die Entscheidung der Vorfrage - als Hauptfrage - durch die hierfür zuständige Behörde nicht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120092.X03Im RIS seit
15.06.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009