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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2;Rechtssatz
Der Waisenversorgungsgenuss nach § 17 Abs. 3 des PG 1965 ist nicht dazu bestimmt, Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken. § 17 Abs. 4 lit. a leg. cit. fasst lediglich andere Einkünfte des Kindes ins Auge, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, fordert jedoch nicht die Verwertung von Vermögen, um die Bedürfnisse des Kindes abzudecken. Dies bedeutet, dass die Früchte aus Vermögen, soweit sie Einkünfte im Sinn des § 2 des EStG 1988 darstellen und soweit sie nicht steuerfrei sind, als Einkünfte im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a des PG 1965 zu veranschlagen sind.Der Waisenversorgungsgenuss nach Paragraph 17, Absatz 3, des PG 1965 ist nicht dazu bestimmt, Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken. Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, leg. cit. fasst lediglich andere Einkünfte des Kindes ins Auge, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, fordert jedoch nicht die Verwertung von Vermögen, um die Bedürfnisse des Kindes abzudecken. Dies bedeutet, dass die Früchte aus Vermögen, soweit sie Einkünfte im Sinn des Paragraph 2, des EStG 1988 darstellen und soweit sie nicht steuerfrei sind, als Einkünfte im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, des PG 1965 zu veranschlagen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120074.X02Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013