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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
BDG 1979 §112;Rechtssatz
Für Zeiträume, für die auf Grund eines aufrechten Karenzurlaubes (damals) nach dem MSchG oder EKUG (nunmehr: nach dem MSchG oder dem VKG) oder eines sonstigen Urlaubes (ausgenommen Erholungsurlaub) keine Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung besteht, ist dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von Erholungsurlaub begrifflich ausgeschlossen. Dies gilt nach der Rechtsprechung allerdings nicht im Fall der Suspendierung (Hinweis E vom 24. September 1997, 94/12/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120071.X02Im RIS seit
15.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013