RS Vwgh 2009/4/22 2008/12/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 2001;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0064 E 22. April 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0239 E 21. September 2007 RS 3 (Hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Im Falle unvollständiger Ermittlungen der Gemeindebehörden steht es der Vorstellungsbehörde frei, entweder diesen die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen auf Grund eigener Ermittlungen selbst zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, Zl. 94/07/0099, VwSlg. 14156 A/1994). Die Vorstellungsbehörde ist also nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, ein allenfalls mit Mängeln behaftetes Ermittlungsverfahren der Gemeindebehörden zu ergänzen und die vorgekommenen Mängel zu beseitigen. (Hier: Nach dem Vorerkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0298, mangels entsprechender Planunterlagen und fehlender Ermittlungen der Baubehörden bezüglich der Darstellung und Beschreibung des eingereichten Vorhabens keine Überprüfung durch die Vorstellungsbehörde zur hier relevanten Frage, ob eine Erzeugungsanlage iSd OÖ ElWOG 2001 vorliegt, möglich. Bei dieser Sachlage fallbezogen keine Möglichkeit für die Vorstellungsbehörde, selbst entsprechende Ergänzungen mangelhafter Projektsunterlagen vorzunehmen, weil es ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörde war, den bekämpften Berufungsbescheid, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung, darauf hin zu überprüfen, ob er Rechte der Nachbarn verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0010). Dies war der Vorstellungsbehörde mangels entsprechender Prüfung der Baubewilligungspflicht des eingereichten Vorhabens und der hiefür erforderlichen Beweisaufnahmen durch die Baubehörden nicht möglich.)Im Falle unvollständiger Ermittlungen der Gemeindebehörden steht es der Vorstellungsbehörde frei, entweder diesen die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen auf Grund eigener Ermittlungen selbst zu treffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, Zl. 94/07/0099, VwSlg. 14156 A/1994). Die Vorstellungsbehörde ist also nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, ein allenfalls mit Mängeln behaftetes Ermittlungsverfahren der Gemeindebehörden zu ergänzen und die vorgekommenen Mängel zu beseitigen. (Hier: Nach dem Vorerkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0298, mangels entsprechender Planunterlagen und fehlender Ermittlungen der Baubehörden bezüglich der Darstellung und Beschreibung des eingereichten Vorhabens keine Überprüfung durch die Vorstellungsbehörde zur hier relevanten Frage, ob eine Erzeugungsanlage iSd OÖ ElWOG 2001 vorliegt, möglich. Bei dieser Sachlage fallbezogen keine Möglichkeit für die Vorstellungsbehörde, selbst entsprechende Ergänzungen mangelhafter Projektsunterlagen vorzunehmen, weil es ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörde war, den bekämpften Berufungsbescheid, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung, darauf hin zu überprüfen, ob er Rechte der Nachbarn verletzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0010). Dies war der Vorstellungsbehörde mangels entsprechender Prüfung der Baubewilligungspflicht des eingereichten Vorhabens und der hiefür erforderlichen Beweisaufnahmen durch die Baubehörden nicht möglich.)

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhaltsermittlung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120063.X07

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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