Index
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0064 E 22. April 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0239 E 21. September 2007 RS 3 (Hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Im Falle unvollständiger Ermittlungen der Gemeindebehörden steht es der Vorstellungsbehörde frei, entweder diesen die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen auf Grund eigener Ermittlungen selbst zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, Zl. 94/07/0099, VwSlg. 14156 A/1994). Die Vorstellungsbehörde ist also nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, ein allenfalls mit Mängeln behaftetes Ermittlungsverfahren der Gemeindebehörden zu ergänzen und die vorgekommenen Mängel zu beseitigen. (Hier: Nach dem Vorerkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0298, mangels entsprechender Planunterlagen und fehlender Ermittlungen der Baubehörden bezüglich der Darstellung und Beschreibung des eingereichten Vorhabens keine Überprüfung durch die Vorstellungsbehörde zur hier relevanten Frage, ob eine Erzeugungsanlage iSd OÖ ElWOG 2001 vorliegt, möglich. Bei dieser Sachlage fallbezogen keine Möglichkeit für die Vorstellungsbehörde, selbst entsprechende Ergänzungen mangelhafter Projektsunterlagen vorzunehmen, weil es ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörde war, den bekämpften Berufungsbescheid, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung, darauf hin zu überprüfen, ob er Rechte der Nachbarn verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0010). Dies war der Vorstellungsbehörde mangels entsprechender Prüfung der Baubewilligungspflicht des eingereichten Vorhabens und der hiefür erforderlichen Beweisaufnahmen durch die Baubehörden nicht möglich.)Im Falle unvollständiger Ermittlungen der Gemeindebehörden steht es der Vorstellungsbehörde frei, entweder diesen die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen auf Grund eigener Ermittlungen selbst zu treffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, Zl. 94/07/0099, VwSlg. 14156 A/1994). Die Vorstellungsbehörde ist also nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, ein allenfalls mit Mängeln behaftetes Ermittlungsverfahren der Gemeindebehörden zu ergänzen und die vorgekommenen Mängel zu beseitigen. (Hier: Nach dem Vorerkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0298, mangels entsprechender Planunterlagen und fehlender Ermittlungen der Baubehörden bezüglich der Darstellung und Beschreibung des eingereichten Vorhabens keine Überprüfung durch die Vorstellungsbehörde zur hier relevanten Frage, ob eine Erzeugungsanlage iSd OÖ ElWOG 2001 vorliegt, möglich. Bei dieser Sachlage fallbezogen keine Möglichkeit für die Vorstellungsbehörde, selbst entsprechende Ergänzungen mangelhafter Projektsunterlagen vorzunehmen, weil es ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörde war, den bekämpften Berufungsbescheid, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung, darauf hin zu überprüfen, ob er Rechte der Nachbarn verletzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0010). Dies war der Vorstellungsbehörde mangels entsprechender Prüfung der Baubewilligungspflicht des eingereichten Vorhabens und der hiefür erforderlichen Beweisaufnahmen durch die Baubehörden nicht möglich.)
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhaltsermittlung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120063.X07Im RIS seit
21.05.2009Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015