RS Vwgh 2009/4/22 2008/12/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2009
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60/03 Kollektives Arbeitsrecht
91/02 Post

Norm

ArbVG §116;
PBVG 1996 §65 Abs2;
PBVG 1996 §66;

Rechtssatz

Soweit § 65 Abs. 2 zweiter Satz PBVG 1996 vorsieht, dass die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses nur der Betriebsversammlung, die Mitglieder des Personalausschusses und des Zentralausschusses der Personalvertreterversammlung verantwortlich sind, steht dies einer nachprüfenden Kontrolle der Inanspruchnahme freier Zeit durch den Dienstgeber nicht entgegen, weil die in § 65 Abs. 2 zweiter Satz PBVG 1996 vorgesehene Verantwortlichkeit nur das Verhalten als Personalvertreter betrifft, jedoch die Auslotung der zeitlichen Grenze der Personalvertretungstätigkeit nach § 66 PBVG 1996 - unbeschadet des Beschränkungsverbotes - auch aus der Sicht des Dienstgebers möglich sein muss. Ein solches Verständnis der §§ 65 und 66 PBVG 1996 steht auch im Einklang mit der Auslegung des § 116 ArbVG durch den Obersten Gerichtshof, der die dort vorgesehene Informationspflicht des Betriebsratsmitgliedes funktionell dahin deutet, dass dadurch der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden soll, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Freizeit gegeben sind oder nicht.Soweit Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz PBVG 1996 vorsieht, dass die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses nur der Betriebsversammlung, die Mitglieder des Personalausschusses und des Zentralausschusses der Personalvertreterversammlung verantwortlich sind, steht dies einer nachprüfenden Kontrolle der Inanspruchnahme freier Zeit durch den Dienstgeber nicht entgegen, weil die in Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz PBVG 1996 vorgesehene Verantwortlichkeit nur das Verhalten als Personalvertreter betrifft, jedoch die Auslotung der zeitlichen Grenze der Personalvertretungstätigkeit nach Paragraph 66, PBVG 1996 - unbeschadet des Beschränkungsverbotes - auch aus der Sicht des Dienstgebers möglich sein muss. Ein solches Verständnis der Paragraphen 65 und 66 PBVG 1996 steht auch im Einklang mit der Auslegung des Paragraph 116, ArbVG durch den Obersten Gerichtshof, der die dort vorgesehene Informationspflicht des Betriebsratsmitgliedes funktionell dahin deutet, dass dadurch der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden soll, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Freizeit gegeben sind oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120061.X08

Im RIS seit

28.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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