Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtRechtssatz
Soweit § 65 Abs. 2 zweiter Satz PBVG 1996 vorsieht, dass die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses nur der Betriebsversammlung, die Mitglieder des Personalausschusses und des Zentralausschusses der Personalvertreterversammlung verantwortlich sind, steht dies einer nachprüfenden Kontrolle der Inanspruchnahme freier Zeit durch den Dienstgeber nicht entgegen, weil die in § 65 Abs. 2 zweiter Satz PBVG 1996 vorgesehene Verantwortlichkeit nur das Verhalten als Personalvertreter betrifft, jedoch die Auslotung der zeitlichen Grenze der Personalvertretungstätigkeit nach § 66 PBVG 1996 - unbeschadet des Beschränkungsverbotes - auch aus der Sicht des Dienstgebers möglich sein muss. Ein solches Verständnis der §§ 65 und 66 PBVG 1996 steht auch im Einklang mit der Auslegung des § 116 ArbVG durch den Obersten Gerichtshof, der die dort vorgesehene Informationspflicht des Betriebsratsmitgliedes funktionell dahin deutet, dass dadurch der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden soll, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Freizeit gegeben sind oder nicht.Soweit Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz PBVG 1996 vorsieht, dass die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses nur der Betriebsversammlung, die Mitglieder des Personalausschusses und des Zentralausschusses der Personalvertreterversammlung verantwortlich sind, steht dies einer nachprüfenden Kontrolle der Inanspruchnahme freier Zeit durch den Dienstgeber nicht entgegen, weil die in Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz PBVG 1996 vorgesehene Verantwortlichkeit nur das Verhalten als Personalvertreter betrifft, jedoch die Auslotung der zeitlichen Grenze der Personalvertretungstätigkeit nach Paragraph 66, PBVG 1996 - unbeschadet des Beschränkungsverbotes - auch aus der Sicht des Dienstgebers möglich sein muss. Ein solches Verständnis der Paragraphen 65 und 66 PBVG 1996 steht auch im Einklang mit der Auslegung des Paragraph 116, ArbVG durch den Obersten Gerichtshof, der die dort vorgesehene Informationspflicht des Betriebsratsmitgliedes funktionell dahin deutet, dass dadurch der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden soll, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Freizeit gegeben sind oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120061.X08Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013