RS Vwgh 2009/4/22 2008/12/0061

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BDG 1979 §51 Abs1;
PVG 1967 §25 Abs1;
PVG 1967 §25 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0257 E 18. November 1991 VwSlg 13531 A/1991 RS 4

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zu § 51 Abs 1 BDG 1979 statuiert zwarIm Gegensatz zu Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 statuiert zwar

§ 25 Abs 4 PVG keine ausdrückliche Verpflichtung der Personalvertreter zur Rechtfertigung der Abwesenheit, sondern nur eine Mitteilungspflicht. In Verbindung mit der Regelung über die inhaltlichen Voraussetzungen für den AnspruchParagraph 25, Absatz 4, PVG keine ausdrückliche Verpflichtung der Personalvertreter zur Rechtfertigung der Abwesenheit, sondern nur eine Mitteilungspflicht. In Verbindung mit der Regelung über die inhaltlichen Voraussetzungen für den Anspruch

(... "die zur Erfüllung der Obliegenheiten notwendige freie

Zeit ...") ist die Dienstbehörde aber berechtigt und verpflichtet, unter Beachtung der aus der Aufgabenstellung der Personalvertreter folgenden besonderen Funktion auch zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene freie Zeit der Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter gedient hat. Der Personalverteter ist daher verpflichtet darzulegen, daß er während der in Anspruch genommenen freien Zeit keine andere als Personalvertretungstätigkeit entfaltet hat und daß die Inanspruchnahme von Dienstzeit dem Grunde und dem Ausmaß nach erforderlich war. Diese nachprüfende Kontrolle der Dienstbehörde findet ihre Grenze in dem in § 25 Abs 1 PVG verankerten Beschränkungsverbot.Zeit ...") ist die Dienstbehörde aber berechtigt und verpflichtet, unter Beachtung der aus der Aufgabenstellung der Personalvertreter folgenden besonderen Funktion auch zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene freie Zeit der Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter gedient hat. Der Personalverteter ist daher verpflichtet darzulegen, daß er während der in Anspruch genommenen freien Zeit keine andere als Personalvertretungstätigkeit entfaltet hat und daß die Inanspruchnahme von Dienstzeit dem Grunde und dem Ausmaß nach erforderlich war. Diese nachprüfende Kontrolle der Dienstbehörde findet ihre Grenze in dem in Paragraph 25, Absatz eins, PVG verankerten Beschränkungsverbot.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120061.X04

Im RIS seit

28.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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