Index
65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §90a Abs1 idF 2004/I/142;Rechtssatz
Wie den Bestimmungen des PG 1965 zu entnehmen ist, hat der Beamte des Ruhestandes Anspruch auf Ruhegenuss und sofern die zeitlichen Voraussetzungen gegeben sind, nach § 90a leg. cit. Anspruch auf eine Erhöhung des Ruhebezuges so weit, dass er den sich aus Abs. 1 und 1b leg. cit. ergebenden Prozentsatz eines - unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnenden - Vergleichsruhebezuges erhält.Wie den Bestimmungen des PG 1965 zu entnehmen ist, hat der Beamte des Ruhestandes Anspruch auf Ruhegenuss und sofern die zeitlichen Voraussetzungen gegeben sind, nach Paragraph 90 a, leg. cit. Anspruch auf eine Erhöhung des Ruhebezuges so weit, dass er den sich aus Absatz eins und eins b leg. cit. ergebenden Prozentsatz eines - unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnenden - Vergleichsruhebezuges erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120060.X04Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010