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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art49;Rechtssatz
Insoweit sich in dem Konvolut der Postbus-Bezügeverordnung 2003 unter "dynamisierte Nebengebühren der Österreichischen Postbus AG 2003" ein nicht als Anlage bezeichnetes Beiblatt findet, in welchem betragliche Ansätze für die "Erschwerniszulage für den technischen Innendienst" aufscheinen, könnte - selbst wenn dieses Beiblatt als Teil der Postbus-Bezügeverordnung 2003 aufzufassen wäre und mit dieser gehörig kundgemacht worden wäre - hieraus allein keinesfalls eine wirksame Gruppenpauschalierung dem Grunde nach abgeleitet werden. Das in Rede stehende Beiblatt sollte ja offenkundig bloß die Auswirkungen der Neufestlegung des Ansatzes für den Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V in § 1 Z. 3 der Postbus-Bezügeverordnung 2003 auf die in § 12b der "Nebengebührenordnung" festgelegten Pauschalsätze zum Ausdruck bringen und hätte damit wohl nur erläuternden Charakter. Da es aber dem § 12b der "Nebengebührenordnung", welcher intentional die Pauschalierung der Nebengebühren vorgenommen hat, am Charakter einer Rechtsverordnung mangelt, ginge die intendierte Anpassung der Höhe des vermeintlich pauschalierten Betrages durch § 1 Z. 3 der Postbus-Bezügeverordnung 2003 ins Leere.Insoweit sich in dem Konvolut der Postbus-Bezügeverordnung 2003 unter "dynamisierte Nebengebühren der Österreichischen Postbus AG 2003" ein nicht als Anlage bezeichnetes Beiblatt findet, in welchem betragliche Ansätze für die "Erschwerniszulage für den technischen Innendienst" aufscheinen, könnte - selbst wenn dieses Beiblatt als Teil der Postbus-Bezügeverordnung 2003 aufzufassen wäre und mit dieser gehörig kundgemacht worden wäre - hieraus allein keinesfalls eine wirksame Gruppenpauschalierung dem Grunde nach abgeleitet werden. Das in Rede stehende Beiblatt sollte ja offenkundig bloß die Auswirkungen der Neufestlegung des Ansatzes für den Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf in Paragraph eins, Ziffer 3, der Postbus-Bezügeverordnung 2003 auf die in Paragraph 12 b, der "Nebengebührenordnung" festgelegten Pauschalsätze zum Ausdruck bringen und hätte damit wohl nur erläuternden Charakter. Da es aber dem Paragraph 12 b, der "Nebengebührenordnung", welcher intentional die Pauschalierung der Nebengebühren vorgenommen hat, am Charakter einer Rechtsverordnung mangelt, ginge die intendierte Anpassung der Höhe des vermeintlich pauschalierten Betrages durch Paragraph eins, Ziffer 3, der Postbus-Bezügeverordnung 2003 ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120050.X05Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016