RS Vwgh 2009/4/22 2008/12/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
91/02 Post

Norm

B-VG Art49;
GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;
Nebengebührenvorschrift Post 2003 §12b;
Postbus-BezügeV 2003 §1 Z3;
PTSG 1996 §17a Abs3 Z2;
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Insoweit sich in dem Konvolut der Postbus-Bezügeverordnung 2003 unter "dynamisierte Nebengebühren der Österreichischen Postbus AG 2003" ein nicht als Anlage bezeichnetes Beiblatt findet, in welchem betragliche Ansätze für die "Erschwerniszulage für den technischen Innendienst" aufscheinen, könnte - selbst wenn dieses Beiblatt als Teil der Postbus-Bezügeverordnung 2003 aufzufassen wäre und mit dieser gehörig kundgemacht worden wäre - hieraus allein keinesfalls eine wirksame Gruppenpauschalierung dem Grunde nach abgeleitet werden. Das in Rede stehende Beiblatt sollte ja offenkundig bloß die Auswirkungen der Neufestlegung des Ansatzes für den Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V in § 1 Z. 3 der Postbus-Bezügeverordnung 2003 auf die in § 12b der "Nebengebührenordnung" festgelegten Pauschalsätze zum Ausdruck bringen und hätte damit wohl nur erläuternden Charakter. Da es aber dem § 12b der "Nebengebührenordnung", welcher intentional die Pauschalierung der Nebengebühren vorgenommen hat, am Charakter einer Rechtsverordnung mangelt, ginge die intendierte Anpassung der Höhe des vermeintlich pauschalierten Betrages durch § 1 Z. 3 der Postbus-Bezügeverordnung 2003 ins Leere.Insoweit sich in dem Konvolut der Postbus-Bezügeverordnung 2003 unter "dynamisierte Nebengebühren der Österreichischen Postbus AG 2003" ein nicht als Anlage bezeichnetes Beiblatt findet, in welchem betragliche Ansätze für die "Erschwerniszulage für den technischen Innendienst" aufscheinen, könnte - selbst wenn dieses Beiblatt als Teil der Postbus-Bezügeverordnung 2003 aufzufassen wäre und mit dieser gehörig kundgemacht worden wäre - hieraus allein keinesfalls eine wirksame Gruppenpauschalierung dem Grunde nach abgeleitet werden. Das in Rede stehende Beiblatt sollte ja offenkundig bloß die Auswirkungen der Neufestlegung des Ansatzes für den Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf in Paragraph eins, Ziffer 3, der Postbus-Bezügeverordnung 2003 auf die in Paragraph 12 b, der "Nebengebührenordnung" festgelegten Pauschalsätze zum Ausdruck bringen und hätte damit wohl nur erläuternden Charakter. Da es aber dem Paragraph 12 b, der "Nebengebührenordnung", welcher intentional die Pauschalierung der Nebengebühren vorgenommen hat, am Charakter einer Rechtsverordnung mangelt, ginge die intendierte Anpassung der Höhe des vermeintlich pauschalierten Betrages durch Paragraph eins, Ziffer 3, der Postbus-Bezügeverordnung 2003 ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120050.X05

Im RIS seit

28.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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