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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art49;Rechtssatz
Pauschalierte Nebengebühren können nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (deren einer der Beamte angehört) wirksam vorgenommen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120050.X02Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016