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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs2 idF 2008/I/005;Rechtssatz
Eine E-Mail-Sendung ist dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem - außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen - Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" (vgl. die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 5/2008, 294 BlgNR XXIII. GP, 10 f) der Behörde befindet.Eine E-Mail-Sendung ist dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem - außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen - Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" vergleiche die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, 294 BlgNR römisch 23 . GP, 10 f) der Behörde befindet.
(Hier: Der Berufungswerber hat zwei Berufungen am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der Amtsstunden per E-Mail an die Behörde erster Instanz abgesendet. Die Berufungsbehörde ist zum Ergebnis gekommen, dass der Berufungswerber die Absendung der Berufungen am letzten Tag der Berufungsfrist zu einem Zeitpunkt nach Ende der Amtsstunden nachgewiesen hat. In einem solchen Fall ist es Sache der Behörde, den Zeitpunkt des (erstmaligen) Empfangs durch einen Server festzustellen, den die Behörde, bei der das Anbringen einzubringen ist, für die Empfangnahme von E-Mail-Sendungen gewählt hat.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008040089.X03Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013