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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs2 idF 2008/I/005;Rechtssatz
Die gegenständlichen Berufungen wurden nach Ende der Amtsstunden per E-Mail (ein elektronischer Zustelldienst wurde nicht in Anspruch genommen) an die Behörde versendet. Da das Postenlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG in solchen Fällen nicht gilt (vgl. die in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 5/2008, 294 BlgNR XXIII. GP, 10 f, zitierte Belegstelle bei Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 3 zu § 33 AVG und die dort zitierte hg. Judikatur), kommt es für die Rechtzeitigkeit darauf an, wann diese Berufungen bei der Behörde eingelangt sind. (Eine andere Betrachtungsweise könnte bei Vorliegen entsprechender gemäß § 13 Abs. 2 AVG ordnungsgemäß kundgemachter organisatorischer Beschränkungen geboten sein.)Die gegenständlichen Berufungen wurden nach Ende der Amtsstunden per E-Mail (ein elektronischer Zustelldienst wurde nicht in Anspruch genommen) an die Behörde versendet. Da das Postenlaufprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG in solchen Fällen nicht gilt vergleiche die in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, 294 BlgNR römisch 23 . GP, 10 f, zitierte Belegstelle bei Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 3 zu Paragraph 33, AVG und die dort zitierte hg. Judikatur), kommt es für die Rechtzeitigkeit darauf an, wann diese Berufungen bei der Behörde eingelangt sind. (Eine andere Betrachtungsweise könnte bei Vorliegen entsprechender gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG ordnungsgemäß kundgemachter organisatorischer Beschränkungen geboten sein.)
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008040089.X02Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013