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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §1 Abs2;Rechtssatz
Aus § 1 Abs. 2 BewG 1955 folgt, dass die Bestimmungen des zweiten Teiles des BewG für die Investitionszuwachsprämie nicht anwendbar sind. Die aus § 51 Abs. 1 BewG 1955 abgeleitete Unterscheidung zwischen Gebäude (Grundvermögen) und "Betriebsvorrichtungen" ist daher bei der Beurteilung, ob die beiden Bauwerke bei den Einstiegs- und Ausstiegsstellen der Liftanlage "Gebäude" (iSd § 108e Abs. 2 EStG 1988) darstellen, nicht von Bedeutung.Aus Paragraph eins, Absatz 2, BewG 1955 folgt, dass die Bestimmungen des zweiten Teiles des BewG für die Investitionszuwachsprämie nicht anwendbar sind. Die aus Paragraph 51, Absatz eins, BewG 1955 abgeleitete Unterscheidung zwischen Gebäude (Grundvermögen) und "Betriebsvorrichtungen" ist daher bei der Beurteilung, ob die beiden Bauwerke bei den Einstiegs- und Ausstiegsstellen der Liftanlage "Gebäude" (iSd Paragraph 108 e, Absatz 2, EStG 1988) darstellen, nicht von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150307.X01Im RIS seit
15.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016