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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 2 UStG 1994 sind von dem nach Abs. 1 errechneten Steuerbetrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die Vorsteuer "fällt" in den Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für einen Abzug erstmals vollständig erfüllt sind. Das ist bei der Vorsteuer für Vorleistungen dann der Fall, wenn die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung verfügt. Die Bezahlung der Rechnung ist - vom hier nicht zu behandelnden Sonderfall der Anzahlungsrechnung abgesehen - nicht erforderlich, aber auch nicht ausreichend (vgl. Ruppe, UStG3, § 20 Tz. 18f).Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UStG 1994 sind von dem nach Absatz eins, errechneten Steuerbetrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach Paragraph 12, UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die Vorsteuer "fällt" in den Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für einen Abzug erstmals vollständig erfüllt sind. Das ist bei der Vorsteuer für Vorleistungen dann der Fall, wenn die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung verfügt. Die Bezahlung der Rechnung ist - vom hier nicht zu behandelnden Sonderfall der Anzahlungsrechnung abgesehen - nicht erforderlich, aber auch nicht ausreichend vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 20, Tz. 18f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150143.X03Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015