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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB;Rechtssatz
Aus den Urteilen des EuGH vom 13. Dezember 2001, C-235/00, CSC Financial Services Ltd, und vom 21. Juni 2007, C-453/05, Volker Ludwig, ergibt sich, dass Art. 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten MwSt-Richtlinie auch die Vermittlungsleistung eines Untervermittlers erfasst, wenn der Inhalt der Tätigkeit die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung umfasst. (Im Beschwerdefall kommt es sohin einzig darauf an, ob der Beschwerdeführer als Subunternehmer Vermittlungsleistungen hinsichtlich Wertpapieren entfaltet hat, also eine Mittlertätigkeit, die insbesondere darin besteht, einer Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen. Dabei muss die Tätigkeit ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt.)Aus den Urteilen des EuGH vom 13. Dezember 2001, C-235/00, CSC Financial Services Ltd, und vom 21. Juni 2007, C-453/05, Volker Ludwig, ergibt sich, dass Artikel 13, Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten MwSt-Richtlinie auch die Vermittlungsleistung eines Untervermittlers erfasst, wenn der Inhalt der Tätigkeit die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung umfasst. (Im Beschwerdefall kommt es sohin einzig darauf an, ob der Beschwerdeführer als Subunternehmer Vermittlungsleistungen hinsichtlich Wertpapieren entfaltet hat, also eine Mittlertätigkeit, die insbesondere darin besteht, einer Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen. Dabei muss die Tätigkeit ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150099.X02Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013